Der SiGeKo


Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator


1. Welche Aufgaben hat der Koordinator?

Der Koordinator als Fachexperte hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

2. Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens

  • Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung

  • Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

  • Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz (SiGe-Plan)

  • Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (Unterlage)

3. Wichtigste Einzelaufgaben während der Planung der Ausführung

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung (siehe Anlage), Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken

  • Ausarbeiten (oder ausarbeiten lassen) des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, Abstimmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Planern

  • Feststellen Sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle

  • Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung

  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten

  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in Ausschreibungen und Vergabeunterlagen, Mitwirken bei der Prüfung der Angebote

  • Beratung bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden

  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren übermittlung an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz)

  • Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine intensive Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordination während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.

4. Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

  • Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf.

  • überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.

  • Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

5. Wichtigste Einzelaufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens

  • Aushängen und gegebenenfalls Anpassen der Vorankündigung.

  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.

  • Information und gegebenenfalls Vorbesprechung mit allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmern) mit eingehender Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

  • Koordinierung des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.

  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

  • Berücksichtigung Sicherheits- und gesundheitsschutz- relevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Achten auf Absicherung der Baustelle mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

  • Fortführung und Fertigstellung der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten.

  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen und Auswerten der Ergebnisse.

6. Wer kommt als Koordinator infrage?

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:

  1. Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen, oder

  2. Sie bestellen einen Koordinator (z.B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt.
Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister als geeignet angesehen werden.

Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden.

In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet.

Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen.

Nicht zulässig ist die pauschale übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.







7. Welche Voraussetzungen muss der Koordinator mitbringen?

Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z.B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z.B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z.B. in der Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen.

Diese Kenntnisse der Koordination können durch Teilnahme an Lehrgängen erworben werden.

Der Bauherr sollte sich vom Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen, z. B. anhand von Lehrgangsbescheinigungen, Zeugnissen oder Referenzen, überzeugen.

Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung / Ausführung des Bauvorhabens) ab.

8. Kenntnisse und Fähigkeiten eines Koordinators

Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens folgende gehören :

- Baufachliche Kenntnisse, z.B. über :

  • Funktionelle, technische und organisatorische Planung, Konstruktion von baulichen Anlagen
  • Standsicherheit baulicher Anlagen
  • Bautechnische Regelwerke
  • Baustoffe
  • Bauverfahren, Baumethoden
  • Ausbau und Installation
  • Ausführungsplanung
  • Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenordnung, Baubetrieb
  • Bauüberwachung
  • das Betreiben und das Unterhalten baulicher Anlagen
- Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse :

Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, in jedem Fall über

  • Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen
  • Organisation des Arbeitsschutzes auf der Baustelle
- Weitere Kenntnisse :

Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen, z.B.

  • Vermeidung von Absturzgefahren
  • Standsicherheit von Böden und Vermeidung von Einsturzgefahren
  • Eignung, Einsatz und Standsicherheit von Gerüsten
  • Vermeidung von Gefährdungen durch Elektrizität
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe,
  • Kontaminierungen und sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe
  • Sichere Montage von Fertigteilen
  • Sicherungsmaßnahmen für die Baustellentransporte und den Personenverkehr auf der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen, einschließlich Baustellenaus- und -Zufahrten
  • sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
  • Einrichtungen der ersten Hilfe auf Baustellen
  • Schutz vor Witterungseinflüssen
  • Schutz vor Lärm und Vibration
  • Sozialeinrichtungen auf Bausteilen
Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.

- Spezielle Koordinationskenntnisse

Kenntnisse zur Baustellenverordnung:

  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
  • Anwendungsbereich der BaustellV
  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten
  • Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage
  • Instrumente der Koordinierung
Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z.B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z.B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung). Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin "Anforderungsprofil für Koordinatoren / Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung".

9. Was ist bei der Bestellung und beim Einsatz von Koordinatoren zu berücksichtigen?

Es liegt im Interesse des Bauherrn, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Bestellung von Koordinatoren auf folgende Aspekte zu achten und folgende Pflichten wahrzunehmen:

  • Sorgfältige Auswahl und rechtzeitige Bestellung geeigneter Personen
  • übertragung der Aufgaben und sich daraus ableitender Befugnisse
  • Schaffung von Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben
  • überprüfung, ob der Koordinator die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt
Der Koordinator sollte schriftlich bestellt werden. Zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, gegebenenfalls seine Befugnisse und der Versicherungsschutz.

10. Allgemeine Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird

  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen

  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen

  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen

  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen

  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen

  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen

  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.


Alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
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